Die Exportkontrolle bringt viele Fachbegriffe mit sich. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten kurz und verständlich – von Dual-Use-Gut über die Catch-all-Klausel bis zum Nullbescheid.
Ware, Software oder Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden kann. Maßgeblich ist Anhang I der EU-Verordnung 2021/821.
Speziell für militärische Zwecke bestimmtes Gut. In Deutschland in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste geführt – im Unterschied zu Dual-Use-Gütern (Abschnitt B / EU-Liste).
Der Code, mit dem ein kontrolliertes Gut in der Güterliste eindeutig eingeordnet wird (z. B. 3A001). Kategorie (0–9), Gattung (A–E) und Kennung ergeben die Nummer.
Die europäische Dual-Use-Güterliste. Sie gilt einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten und wird regelmäßig aktualisiert.
Nationale deutsche Güterliste als Anlage zur AWV. Teil I Abschnitt A: Rüstungsgüter; Teil I Abschnitt B: national gelistete Dual-Use-Güter.
Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung – der nationale deutsche Rechtsrahmen für den Außenhandel und die Exportkontrolle.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Sitz in Eschborn. Zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrolle in Deutschland.
Regel nach Art. 4 der EU-Dual-Use-Verordnung: Auch ein nicht gelistetes Gut kann genehmigungspflichtig werden, wenn der Ausführer von einer kritischen militärischen Endverwendung Kenntnis hat.
Offizielle Auskunft des BAFA, dass ein bestimmtes Gut nicht genehmigungspflichtig ist. Schafft Rechtssicherheit bei Zweifelsfällen.
Behördliche Erlaubnis, ein kontrolliertes Gut auszuführen. Wird elektronisch über das ELAN-K2-Portal des BAFA beantragt und ist gebührenpflichtig.
Vorab veröffentlichte Genehmigung für bestimmte Güter und Bestimmungsländer (z. B. EU001–EU008), die ohne Einzelantrag genutzt werden kann.
Genehmigung für ein konkretes Exportgeschäft an einen bestimmten Empfänger.
Genehmigung für regelmäßige Ausfuhren gleichartiger Güter an mehrere Empfänger in einem oder mehreren Ländern.
Unternehmensinternes Exportkontroll-Programm mit Abläufen und Verantwortlichkeiten, um Verstöße zu vermeiden.
Erklärung des Empfängers über die endgültige Verwendung und den Verbleib eines Guts – wichtiger Nachweis im Genehmigungsverfahren.
Verbringung bezeichnet den Warenverkehr innerhalb der EU, Ausfuhr den Transfer in ein Drittland außerhalb der EU. Die Kontrollpflichten unterscheiden sich.
Länderbezogene Beschränkungen (Embargo) sowie personen- und organisationsbezogene Listen, gegen die Empfänger geprüft werden müssen.